Bedingungen Steuervorteil/Nullsteuersatz gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG (D) oder §28 Abs. 62 UStG 1994 (A)

Bedingungen Steuervorteil / Nullsteuersatz Deutschland gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG

Die Steuer ermäßigt sich ab 01.01.2023 auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:

1.)Die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (KWpeak) beträgt oder betragen wird. Erfolgt die Bestellung gewerblich muss die Ware für den Eigenbedarf genutzt werden (kein Wiederverkauf), ansonsten 

2.)Den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen

3.)Die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen

4.)Die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.

Weitere Informationen dazu findest Du auf der Seite des Bundesfinanzministeriums unter dem folgenden Link!

Weitere Infos unter www.bundesfinanzministerium.de

 

Bedingungen Steuervorteil / Nullsteuersatz Österreich gemäß § 28 Abs. 62 UStG 1994

Die Bundesregierung von Österreich hat mit dem Erlass des Bundesbegleitgesetzes 2024 unter §28 Abs. 62 UStG 1994 ebenfalls Erleichterungen für den Erwerb von Photovoltaikanlagen beschlossen. Diese sind begrenzt bis zum 31.12.2025.

Weitere Infos unter www.bmf.gv.at

 

Noch mal kurz zusammengefasst: Der Steuervorteil ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen der Betreiber der gekauften Solaranlage sein.
  • Die Photovoltaikanlage wird in der Nähe oder auf einem Wohngebäude bzw. auf und an öffentlichen Gebäuden, die dem Allgemeinwohl dienen, betrieben
  • Sie treten nicht als gewerblicher Händler auf!

Sollten die o.g. Voraussetzungen nicht auf Sie zutreffen, sind wir berechtigt, die Mehrwertsteuer nachträglich zu berechnen bzw. in Rechnung zustellen.

Stand 24.03.2024